Allgemeine Bestimmungen zum Kauf und Überlassung von Software

 

 


1. Lieferung der Softwareprodukte, Nutzungsrechte

1.1 SOS liefert dem Kunden die Produkte. Die Installation und Inbetriebnahme der Produkte obliegen dem Kunden. Ist ein Installationspreis ausgewiesen, dann erfolgt die Installation durch SOS.

1.2  Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Produkte in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzen, für die sie gemäß der Nutzungslizenz bestimmt sind. Ist keine besondere Nutzungsart vereinbart, dürfen die Produkte nur auf einem Computer gespeichert werden. Der Kunde wird die Produkte ohne schriftliche Zustimmung von SOS weder übersetzen noch bearbeiten.

1.3 Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Produkt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.

1.4 Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, daß die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von SOS Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

2. Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung

2.1 Das Recht zur Nutzung der Produkte geht mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.

2.2 Bei Mängeln am Datenträgermaterial, die innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten (gerechnet ab Lieferung) infolge eines vor der Lieferung liegenden Umstandes auftreten (z.B. Konstruktions- oder Materialfehler, Fehlen zugesicherter Eigenschaften), leistet SOS nach ihrer Wahl durch Instandsetzung oder Neulieferung Gewähr.

2.3 Bei Produktfehlern, d.h. Abweichungen von der im Produktblatt festgelegten Programmspezifikation, die innerhalb der umseitig genannten Gewährleistungsfrist (gerechnet ab Überlassung) infolge eines vor der Überlassung liegenden Umstandes auftreten, umfaßt die Gewährleistung für Produkte mit Wartungsvertrag die Fehlerdiagnose und die Fehlerbeseitigung. Die Beseitigung von Fehlern erfolgt durch Überlassung eines  Korrektur- bzw. Änderungsstandes. Bei den übrigen Produkten tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung die Verpflichtung zur Überlassung von Korrektur- bzw. Änderungsständen, soweit diese bei SOS vorhanden sind.

2.4 Wird ein Produktfehler nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt oder in einer dem Kunden zumutbaren Weise umgangen, bleibt das Recht des Kunden zur Preisherabsetzung oder Rückgängigmachung des Vertrages unberührt.


3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise für die Nutzung der Softwareprodukte sowie andere nicht laufend zu zahlende Preise werden fällig unverzüglich nachdem die Lieferung oder Leistung erbracht und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist.

3.2 Neben den vorgenannten Preisen stellt SOS zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:

      – Die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch sonstige durch SOS nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,

      – Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen und Generieren der Softwareprodukte,

      – vom Kunden gewünschte Service-, Aufstellungs-,
Beratungs-, Software-Engineerings- und sonstige Unterstützungsleistungen,

      – Reisezeiten.

 

4. Haftung von SOS

4.1 Wenn der Kunde aus von SOS nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen nicht rechtzeitig erhalten hat und glaubhaft macht, daß ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, kann er keinen Schadenersatz beanspruchen. SOS hat insbesondere Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Streik und Aussperrung nicht zu vertreten.

4.2 SOS ersetzt bei einem von ihr zu vertretenden Sachschaden an Daten im Zusammenhang mit dem vertragsgemäßen Gebrauch der Softwareprodukte den Aufwand, der zur Wiederherstellung verlorener Daten erforderlich ist, wenn diese ordnungsgemäß gesichert sind. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial umfaßt die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.

4.3 Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Grund, insbesondere Ansprüche wegen irgendwelcher Schäden aus Beratung, Mitwirkung bei der Einsatzvorbereitung, Betriebsunterbrechungen oder Mängeln an Produkten sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. bei Schäden an privat genutzten Sachen oder wegen Vorsatzes grober Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

 

5. Ausfuhrgenehmigungen, Nebenabreden, Gerichtsstand

5.1 Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen.

5.2 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

5.3 Gerichtsstand ist Berlin.